verringert werden (Art. 43 Abs. 4 GSchG51). Nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV52 dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.53 Die Bauherrin hatte im Baubewilligungsverfahren Nr. 083/14 ein entsprechendes Ausnahmegesuch gestellt. Dieses hätte publiziert werden müssen. Dasselbe gilt für die Ausnahmegesuche für die Unterschreitung des Waldabstands54 und für die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung.55