6 der Überbauungsvorschriften Gewerbe- und Industriebauten zonenkonform, dafür war also keine Ausnahmebewilligung erforderlich. Für die vor der Uferbaulinie liegenden, bestehenden Anlagen besteht ein Besitzstandsanspruch, weshalb auch dafür keine Ausnahmebewilligung nötig war (vgl. Bauentscheid vom 21. August 201548 Erwägung 3). Insoweit besteht also kein Publikationsmangel.