das Widerrufsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. März 2021 richtet sich gegen die Baubewilligung Nr. 083/14. In seinen Schlussbemerkungen vom 19. Januar 2022 kritisiert der Beschwerdeführer, in der Baupublikation fehle der Hinweis, dass im Perimeter eines Uferschutzplans gebaut werden sollte. Diesbezüglich übersieht er, dass der im Perimeter des Uferschutzplans «Q.________» (Überbauungsordnung Nr. F.________)47 liegende nördliche Teil der Bauparzelle Nr. H.________ dort dem Sektor C (Arbeitszone A) zugewiesen wird. In diesem sind gemäss Art. 6 der Überbauungsvorschriften Gewerbe- und Industriebauten zonenkonform, dafür war also keine Ausnahmebewilligung erforderlich.