weder beantragt noch gewährt und mussten daher in der diesbezüglichen Publikation nicht erwähnt werden (Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD45). Der Beschwerdeführer bezieht sich hier wohl auf Ausnahmegesuche im Zusammenhang mit dem Konzessions- und Baugesuch betreffend den Aarewasserkanal (Dossier-Nr. 125/16, Gesamtentscheid der damaligen BVE vom 1. September 2017).46 Dieses bildet allerdings hier nicht Verfahrensgegenstand; das Widerrufsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. März 2021 richtet sich gegen die Baubewilligung Nr. 083/14.