Der Beschwerdeführer führt weitere Ausnahmen an, die in der Publikation keine Erwähnung gefunden hätten (Bauen ausserhalb der Bauzone, Rodung und Ersatzaufforstung, nichtforstliche Bauten im Wald, Bauen im Uferschutzperimeter, Bauen im Naturschutzgebiet, wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung, fischereirechtliche Bewilligung, Eingriffe in die Ufervegetation).44 Im Baubewilligungsverfahren Nr. 083/14 waren aber nebst der Ausnahme für das Bauen im Grundwasser nur eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung und eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands zu beurteilen. Die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Ausnahmen wurden im Baubewilligungsverfahren Nr. 083/14