k) Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde auf das Widerrufsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, wären die Voraussetzungen eines Widerrufs ohnehin nicht erfüllt. 13/33 BVD 110/2021/76 3. Publikationsmängel