Auch aus dem bisherigen Verfahren betreffend Widerruf der Baubewilligung vom 16. Mai 2017 (Wärme-Kraft-Koppelungsanlage; Urteil des Verwaltungsgerichts 2020/94/334 vom 25. August 2021, zurzeit angefochten vor Bundesgericht) kann nicht abgeleitet werden, dass die Legitimation des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu bejahen ist. Wie erwähnt, ist die Legitimationsfrage aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen. Im Verfahren betreffend die Wärme-Kraft-Koppelungsanlage geht es um Verbrennungsvorgänge, welche nebst allfälligen Geruchsimmissionen auch eine Belastung mit Luftschadstoffen hervorrufen.