i) Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer die Legitimation in anderen Verfahren trotz der grossen Distanz zur beanstandeten Anlage (zumindest im Zweifel) zugesprochen wurde. Im bundesgerichtlichen Verfahren 1A.214/2005, 1A.218/2005 und 1A.220/2005 betreffend die J.________ war wie erwähnt unbestritten, dass am Wohnort u.a. des Beschwerdeführers unangenehmen Gerüche wahrgenommen wurden, die vom Betrieb der gemäss dem Bauvorhaben zu sanierenden J.________ ausgingen.