Die angeordnete und mit regelmässigen Messungen zu kontrollierende Beschränkung auf 500 GE/m3 bedeutet demnach, dass Probanden bei einer 500-fachen Verdünnung der Abluft in nicht mehr als 50 % der Darbietungen eine merkliche Geruchsempfindung angeben. Diese Beschränkung muss im arithmetischen Mittel der letzten 6 Messungen eingehalten werden. Höhere Werte in einzelnen Messungen können bzw. müssen somit durch tiefere Werte bei weiteren Messungen ausgeglichen werden.