Bei Lichtimmissionen ist die Legitimation nicht bereits aufgrund der Wahrnehmbarkeit der Lichtquelle oder der damit bewirkten Aufhellung des Nachthimmels zu bejahen. Vielmehr ist aufgrund qualitativer Kriterien (Art des Lichts) und quantitativer Kriterien (Ausmass der Raumaufhellung) zu beurteilen, ob eine Person deutlich 26 Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4 27 René Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2015 S. 347 ff., S. 355