In der neueren Praxis ist beispielsweise die Legitimation von Personen bejaht worden, die 800 bis 1000 Meter von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188). Ebenso waren 1,2 Kilometer von einem Windpark entfernt wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm ausgesetzt waren (Urteil des Bundesgerichts 1C_33/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.3). Bei Lichtimmissionen ist die Legitimation nicht bereits aufgrund der Wahrnehmbarkeit der Lichtquelle oder der damit bewirkten Aufhellung des Nachthimmels zu bejahen.