Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Betroffenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche eine mögliche Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt. Die Legitimation ist zu bejahen, wenn Personen mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch deutlich wahrnehmbare Immissionen betroffen sind, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft.27 In der neueren Praxis ist beispielsweise die Legitimation von Personen bejaht worden, die 800 bis 1000 Meter von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188).