Wie jedoch die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 zu Recht anführt, ist die Betroffenheit – zumal bei grösseren Distanzen – nicht pauschal zu beurteilen, sondern aufgrund der konkreten Gegebenheiten. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird betont, dass die legitimationsbegründende Betroffenheit in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen ist und daher nicht in schematischer Weise auf einzelne Kriterien abgestellt werden darf.26 Daher ist aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bundesgerichtsurteil betreffend die Anlage der J.______