zudem liegt O.________, wie aus den bisherigen Verfahren bekannt ist, in einer der Hauptwindrichtungen. Demnach ist es grundsätzlich denkbar, dass der Beschwerdeführer durch Gerüche aus einer Anlage auf der Bauparzelle in schützenswerten Interessen betroffen ist. Wie jedoch die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021 zu Recht anführt, ist die Betroffenheit – zumal bei grösseren Distanzen – nicht pauschal zu beurteilen, sondern aufgrund der konkreten Gegebenheiten.