e) Im bundesgerichtlichen Verfahren 1A.214/2005, 1A.218/2005 und 1A.220/2005 betreffend die J.________ war gemäss Erwägung 3.1 des Bundesgerichtsurteils vom 23. Januar 2006 unbestritten, dass an den Wohnorten der beschwerdeführenden Einwohner von O.________ (zu denen auch der jetzige Beschwerdeführer gehörte) vom Betrieb der J.________ ausgehende unangenehme Gerüche wahrzunehmen seien. Erfahrungsgemäss werden Gerüche durch den Wind weit getragen; zudem liegt O.________, wie aus den bisherigen Verfahren bekannt ist, in einer der Hauptwindrichtungen.