Auch sei er durch die Erschliessung des Vorhabens nicht betroffen. Die Emissionen des Lebensmittelveredelungszentrums seien nicht mit denjenigen der in einem früheren Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.214/2005, 1A.218/2005 und 1A.220/2005 vom 23. Januar 2006) gegenständlichen Anlage der J.________ vergleichbar, wo es um Geruchsbelästigungen durch die Verbrennung von Tierkörpern gegangen sei. Hier sei eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht glaubhaft. Damit seien die Voraussetzungen einer Legitimation bei grosser Entfernung vom Bauvorhaben gemäss der