d) Die Gemeinde verneint in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2021, dass der Beschwerdeführer durch das Vorhaben gemäss Baubewilligung Nr. 083/14 (Lebensmittelveredelungszentrum) im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Im Baubewilligungsverfahren habe er keine Einsprache erhoben. Der Beschwerdeführer wohne über einen Kilometer von der Bauparzelle entfernt. Visuell werde dieses für ihn ziemlich sicher nicht wahrnehmbar sein. Auch sei er durch die Erschliessung des Vorhabens nicht betroffen.