35 f. BauG) und allenfalls die betroffene Grundeigentümerschaft verlangen.25 Zur Einsprache ist befugt, wer durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Fehlt der antragstellenden Person die besondere Beziehungsnähe und somit die Legitimation zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens, dann hat sie keinen Anspruch auf eine materielle Entscheidung der Baubewilligungsbehörde über den Widerruf und auch keinen Anspruch auf eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz, ob die Behörde ihr Widerrufsermessen pflichtgemäss ausgeübt hat.