c) Die Baubewilligungsbehörde kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin über einen Widerruf nach Art. 43 BauG entscheiden. Beim Entscheid, ob eine Baubewilligung widerrufen werden soll, geniesst die Behörde ein gewisses Entscheidungsermessen («kann»-Vorschrift). Sie muss ihr Ermessen aber pflichtgemäss ausüben.23 Private können einen Anspruch auf Behandlung eines Widerrufsgesuchs geltend machen, wenn sie in einer besonderen Beziehungsnähe zur streitigen Baubewilligung stehen.24 Den Widerruf können daher Einspracheberechtigte (Art. 35 f. BauG) und allenfalls die betroffene Grundeigentümerschaft verlangen.25