b) Die Baubewilligungsbehörde kann eine Baubewilligung widerrufen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt wurde oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar ist (Art. 43 Abs. 1 BauG). Dabei gilt nicht jeder ursprüngliche Mangel als Widerrufsgrund, spricht doch ein gesichtiges Rechtssicherheitsinteresse für die Beständigkeit einer rechtskräftig erteilten Baubewilligung. Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekommen ist, darf sie nicht leichthin in Frage gestellt werden.