d) Für eine strafrechtliche Beurteilung von Vorgängen im Zusammenhang mit der streitigen Baubewilligung ist die BVD nicht zuständig. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen. Eine allfällige Verpflichtung der BVD zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und dem Beschwerdeführer kommt diesbezüglich kein Anspruch oder Antragsrecht zu. Im Übrigen erkennt die BVD keinen Anlass für eine Anzeige, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht. 2. Widerrufsbegehren; Legitimation