Liegen Nichtigkeitsgründe vor, so ist der Entscheid von Anfang an ungültig. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Rechtsanwendende Behörden müssen die Nichtigkeit unabhängig davon beachten, ob die Nichtigkeit in einer Verfügung oder einem Entscheid festgestellt worden ist oder ob dies überhaupt – und rechtzeitig – beantragt wurde. Betroffene können sich deshalb jederzeit auf die Nichtigkeit berufen. Eine allfällige Nichtigkeit der Baubewilligung Nr. 083/14 wäre demnach im Rahmen des mit den Beschwerdeanträgen festgelegten Streitgegenstands zu beachten.