Zur Beschwerdeführung gegen eine Verfügung, die ihm die Legitimation abspricht, ist er jedenfalls befugt.18 Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. Mai 2021 ist daher im Grundsatz einzutreten. c) Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG müssen die Rechtsbegehren der Beschwerde innert der dreissigtägigen Anfechtungsfrist gestellt werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Streitgegenstand nicht mit neuen Anträgen erweitert werden.19 Der erst mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2021 gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Baubewilligung Nr. 083/14 vom 21. August 2015 erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet.