b) Der Beschwerdeführer ficht zudem mit Beschwerde vom 4. Mai 2021 die Verfügung der Gemeinde vom 26. April 2021 an, mit welcher diese auf sein Gesuch um Widerruf der Baubewilligung Nr. 083/14 nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG kann eine Widerrufsverfügung wie ein Bauentscheid angefochten werden. Dieser Rechtsweg steht auch im Falle der Verweigerung eines beantragten Widerrufs16 und folglich auch gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein Widerrufsbegehren offen. Das Eintreten auf die Beschwerde richtet sich somit nach den Voraussetzungen gemäss Art. 40 BauG.