Der Beschwerdeführer hat hier die Verfügung der Gemeinde vom 19. April 2021 zum Anlass für seine Beschwerde vom 20. April 2021 genommen. Diese ist gemäss Eingangsstempel des Regierungsstatthalteramtes am 21. April 2021 bei diesem eingegangen. Die Beschwerdefrist wurde damit gewahrt, auch wenn die BVD erst später zuständigkeitshalber das Verfahren übernommen hat (Art. 42 Abs. 3 VRPG).