Hinsichtlich der Beschwerdefrist gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gilt, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 40 Abs. 1 BauG) zu laufen beginnt, wenn die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert.14 Wenn eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde bei zumutbarer Aufmerksamkeit Anlass zum Einlegen eines Rechtsmittels gibt, löst diese Handlung oder Äusserung die Frist aus.15 Der Beschwerdeführer hat hier die Verfügung der Gemeinde vom 19. April 2021 zum Anlass für seine Beschwerde vom 20. April 2021 genommen.