Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist einer Verfügung gleichgesetzt (Art. 49 Abs. 2 VRPG). Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann daher mit Beschwerde angefochten werden (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Für Beschwerden gegen das Verweigern oder Verzögern eines Widerrufsentscheids ist die BVD zuständig (Art. 43 Abs. 3 BauG13). Hinsichtlich der Beschwerdefrist gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gilt, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 40 Abs. 1 BauG) zu laufen beginnt, wenn die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert.14