11. Mit Schlussbemerkungen vom 19. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen Beteiligte halten an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, fest. 12. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der Gemeinde vom 19. April 2021 betreffend Akteneinsicht nach Informationsgesetz am 20. April 2021 Beschwerde eingereicht. Er beanstandet eine behördliche Untätigkeit.