10. Mit Stellungnahme vom 1. November 2021 bezeichneten die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen Beteiligte die von einem schützenswerten Geheimhaltungsinteresse betroffenen Akten bzw. Aktenstellen. Das Rechtsamt verfügte am 8. November 2021, dass dem Beschwerdeführer abgesehen von diesen Akten bzw. Aktenstellen die Akteneinsicht gewährt werde. In der Folge nahm der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten und ergänzte mit Stellungnahme vom 18. November 2021 seine Begründung.