9. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei als Verfahrenspartei zu streichen. Er kritisierte die Abweisung seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Da ihm die beantragte Akteneinsicht noch nicht 4/33 BVD 110/2021/76 gewährt worden sei, sei ihm eine dagegen gerichtete prozessbeendende Beschwerde gemäss Art. 61 Abs. 3 Bst. a und b VRPG12 nicht möglich.