8. Mit Verfügung vom 4. August 2021 wies das Rechtsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Baustopp, Nutzungsverbot) ab. Es gab der Beschwerdegegnerin und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Mitteilung, an welchen Aktenstücken bzw. Textstellen der Verfahrensakten (einschliesslich der Baubewilligungsakten Nr. 083/14 und Nr. 125/16) ein geschütztes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Mit Verfügung vom 30. September 2021 präzisierte das Rechtsamt, welche Angaben die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen Beteiligte diesbezüglich zu machen hatten.