Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2021 eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein. Er machte sinngemäss geltend, angesichts der Konzernverknüpfungen zwischen der Beschwerdegegnerin und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten sei die Verfügung vom 26. April 2021 nicht mangelhaft eröffnet worden. Er beantragte neu, dass die Baubewilligung Nr. 083/14 als nichtig zu erklären sei, weil in der Baupublikation nicht auf das beabsichtigte Bauen im Grundwasser hingewiesen worden sei. Er bekräftigte zudem sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Gemeinde beantragte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2021 die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen.