3/33 BVD 110/2021/76 Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021, dass auf die Beschwerden nicht einzutreten sei. Eventualiter seien diese abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2021 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Er beantragte den umgehenden Erlass eines Baustopps und eines Nutzungsverbots.