Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2021, das vorinstanzliche Verfahren sei von Amtes wegen zu kassieren. Eventuell seien die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in die Baubewilligungsakten des Verfahrens Nr. 083/14 zu verweigern. Zur Begründung ihres Hauptbegehrens führte sie an, dass nicht sie, sondern die E.________ für das Bauvorhaben betreffend Lebensmittelveredelungszentrum als Bauherrin aufgetreten und Inhaberin der Baubewilligung sei. Die Beschwerdegegnerin werde das Lebensmittelveredelungszentrum auch nicht betreiben.