Mit Verfügung vom 26. April 2021 trat die Gemeinde G.________ auf das Widerrufsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. März 2021 mangels Legitimation nicht ein und verzichtete auf die Anordnung baupolizeilicher Massnahmen. Sie eröffnete die Verfügung dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin, die sie als Bauherrschaft bezeichnete.10