einen unabhängigen Experten. Zudem ersuchte er um Gewährung der Einsicht in den geologischen Begleitbericht «Einbau ins Grundwasser» sowie in die Baupläne der Bauten, welche sich im Grundwasser befinden. Die Gemeinde G.________ hielt mit Verfügung vom 19. April 2021 fest, da das Baubewilligungsverfahren Nr. 083/14 abgeschlossen sei, richte sich die Akteneinsicht nach dem Informationsgesetz (IG9). Sie eröffnete ein Verfahren nach Art. 30 IG und gab der E.________ Gelegenheit zur Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer sowie der E.________ eröffnet.