Ferner wurde die E.________ zur Umsetzung von Ersatzmassnahmen für Einbauten im Grundwasser verpflichtet und es wurden weitere Auflagen u.a. im Zusammenhang mit der Luftreinhaltung, dem Lärmschutz, dem Grundwasserschutz, der Entwässerung und der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten gemacht (Dispositivziffer IV/2.2.1 ff.).3