2. Die Verfahrenskosten von CHF 2800.– werden dem Beschwerdeführer 1 im Umfang von CHF 1260.–, der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von CHF 1260.– und der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 280.– zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben der Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Parteikosten in der Höhe von CHF 2224.80, ausmachend je CHF 1112.40 zu ersetzen. IV. Eröffnung