Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.41 Die Beschwerdeführenden haben daher der Beschwerdegegnerin neun Zehntel ihrer Parteikosten im Umfang von CHF 2472.–, ausmachend CHF 2224.80 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben der Beschwerdegegnerin somit je Parteikosten im Umfang von CHF 1112.40 zu bezahlen. III. Entscheid