Die Höhe der Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist40 und sie somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.41