Er ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligten Privatpersonen durch erheblichen persönlichen Aufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen haben.39 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer 1 hat demzufolge keinen Anspruch auf Parteientschädigung oder Auslagenersatz.