b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog zu den Verfahrenskosten gelten die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf die Verlegung der Parteikosten zu neun Zehntel als unterliegend und zu einem Zehntel als obsiegend; bei der Beschwerdegegnerin verhält es sich gerade umgekehrt.