Aufgrund der klar untergeordneten Bedeutung der zusätzlichen Auflage rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführenden neun Zehntel und der Beschwerdegegnerin ein Zehntel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haben somit je CHF 1260.– und die Beschwerdegegnerin CHF 280.– an Verfahrenskosten zu tragen.