b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es seien bisher keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen nachgewiesen worden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden sei auch dem zitierten Newsletter nichts anderes zu entnehmen, da die Autoren insbesondere auf die Fehlerquellen der Studien, die etwas anderes besagten, hinwiesen. Demzufolge gelte, dass Mobilfunkantennen, die die Anlagegrenzwerte der NISV einhielten, keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit hätten und daher zu bewilligen seien. Das AUE verweist auf den Bericht «Mobilfunk und Strahlung» des UVEK, der zeige, dass keine Gründe vorlägen, welche einem Ausbau des Mobilfunknetzes 5G entgegenstünden.