Hingegen liegt das von der Beschwerdeführerin 2 betriebene Alters- und Pflegeheim über 150 Meter von der geplanten Antenne entfernt und damit ausserhalb des Anlageperimeters. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin an Standorten in vergleichbarer Distanz (OMEN Nrn. 2 und 3) weisen denn auch elektrische Feldstärken von unter 2.5 V/m auf. Zusätzliche Abnahmemessungen beim Alters- und Pflegeheim der Beschwerdeführerin 2 erübrigen sich daher. Ebenso besteht keine Grundlage, um von der Beschwerdegegnerin zu verlangen, dass sie die Beschwerdeführerin 2 mit Messgeräten ausstattet, zumal dank des QS-Systems allfällige Überschreitungen ohnehin gemeldet und behoben werden.