an seiner Einschätzung, wonach grundsätzlich vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen sei, hat es dabei jedoch festgehalten.29 Diese Rüge erweist sich als unbegründet. 8. Abnahme- und Kontrollmessungen a) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz habe vergessen, die Abnahmemessungen zu verfügen. Die 5G-Strahlung könne zudem noch gar nicht gemessen werden. Weiter fehlten bei solchen Messberichten jeweils die Hälfte der Seiten oder die relevanten Parameter 25 Vgl. BGer 1C_693/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 6.2; 1C_153/2022 vom 11. April