b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es gebe durchaus ein QS-System, dessen Zulässigkeit das Bundesgericht bestätigt habe. Mit dem bestehenden QS-System könnten auch adaptive Antennen überwacht werden. Die bewilligte Sendeleistung werde beim QS-System der beantragten Antenne hinterlegt, so dass dieses deren Einhaltung prüfe und sicherstelle. Damit würden die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Qualitätssicherung vollumfänglich erfüllt.