In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2024 führt er aus, die kantonalen Vollzugsstellen hätten Online-Zugriff auf die Datenbank des BAKOM. Diese enthalte aber lediglich die von den Betreibern eigenverantwortlich hinterlegten Daten zuzüglich 14- täglich mittels Formular freiwillig gemeldeten Mutationen. Dies habe mit einer Sicherheitseinrichtung nichts zu tun. 23 Vgl. Ziffer 64 Anhang 1 NISV 24 Vgl. auch VGE 2020/305 vom 31. Januar 2023 E. 6.1 12/19 BVD 110/2021/74