e) Soweit die Beschwerdeführenden die Beilage der umhüllenden Antennendiagramme verlangen, die den vollständigen Absenkbereich der Datenbeams aus der Horizontallinie abbilden, ist nicht nachvollziehbar, was sie damit meinen. Die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Antennendiagramme wurden vom AUE als kantonale Fachbehörde nicht bemängelt und es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese umhüllenden Antennendiagramme nicht korrekt wären und insbesondere den vollständigen Absenkbereich der Datenbeams aus der Horizontallinie nicht vollständig abbilden würden.24 Im Übrigen ergeben sich die bewilligten Neigungswinkel aus dem Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts vom 14. Dezember 2018.