Das AUE hielt auch explizit fest, dass es der Beschwerdegegnerin nicht erlaubt wäre, den Korrekturfaktor gleich bei Inbetriebnahme aufzuschalten. Die Strahlung wurde somit im vorliegenden Fall wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, beurteilt. Da die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung des Korrekturfaktors nicht beantragt, kann und darf die Beurteilung der umstrittenen 20 Vgl. S. 10 f. Ziffer 5.3 der Erläuterungen vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung